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Ordentliches Mitglied der Schleswig-Holsteinischen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde kann (gem. § 8 der Satzung der SHGZMK) jeder in Deutschland approbierte Zahnarzt und Arzt sowie jeder Wissenschaftler mit abgeschlossener Hochschulausbildung werden, der sich mit Problemen der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde befasst, werden, sofern nicht § 9 sinngemäß auf ihn zutrifft. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

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Außerordentliches Mitglied kann jede in Deutschland approbierte Medizinalperson sowie der ausländische Zahnarzt oder Arzt werden, dessen Approbation der deutschen gleichgestellt ist.

Zu korrespondierenden Mitgliedern können vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand anerkannte, um die Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders verdiente, wissenschaftlich hervorragende Personen des In- und Auslandes ernannt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen des In- und Auslandes von dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Vorstand ernannt werden, die sich durch ganz besondere Verdienste um die Förderung der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde ausgezeichnet oder der Schleswig-Holsteinischen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde besonders wertvolle Dienste geleistet haben.

Alle unter 1 und 2 genannten Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Hauptversammlung.

 

Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft geht verloren bei Verlust der Approbation, der bürgerlichen Ehrenrechte und bei Bekanntwerden von Gründen, die eine Aufnahme verhindert hätten. Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft zum Schluss des Geschäftsjahres mit vierteljährlicher Frist schriftlich kündigen.